Servicevertrag über die technische Betriebsführung von Photovoltaikanlagen
Zwischen
[Auftraggeber / Betreiber] – nachfolgend „Auftraggeber“ –
und
[Auftragnehmer: __________] – nachfolgend „Auftragnehmer (AN)“ –
gemeinsam „Parteien“.
Präambel
Der Auftraggeber betreibt ein Photovoltaikanlagen‑Portfolio mit einer Gesamt‑Nennleistung von […] kWp. Der Auftraggeber beauftragt den AN mit Inspektions‑, Instandsetzungs‑ und Wartungsdienstleistungen.
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber beauftragt den AN mit den in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen an den PVA. Die Anlagendokumentation gemäß Anlage 1 soll vollständig vorliegen; Nachlieferungen werden Bestandteil des Vertrags.
§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Beginn am [Datum], Laufzeit 24 Monate.
- Kündigung durch eine Partei mit 6 Monaten Frist zum Laufzeitende (Schriftform). Keine Kündigung → Verlängerung um 12 Monate.
- Vertragsjahr: Zeiträume von jeweils 12 Monaten ab Inkrafttreten.
§ 3 Inspektion, Instandsetzung, Wartung
- Sichtprüfung mit Wartung: alle zwei Vertragsjahre; Inhalte siehe Anlage 2; Terminierung durch AN in witterungsgünstiger Periode; Zählerstände werden erfasst.
- Wiederkehrende Prüfung nach DGUV V3: unabhängig von (1); Intervalle gemäß DGUV V3; Inhalte siehe Anlage 2.
- Austausch Kleinteile: ohne gesonderte Beauftragung bis 0,10 € netto/kWp/Vertragsjahr/Anlage.
- Reparaturen unter Bagatellgrenze: bis 400 € netto je Anlage ohne gesonderte Beauftragung; Protokollierung durch AN.
- Mitführen von Teilen: AN führt gängige Teile mit; Wiederanfahrt bei fehlender Ausstattung ohne Anfahrtskosten.
§ 4 Fernüberwachung
Der AN überwacht die PVA mittels vorhandener Datenlogger/Portale. Ereignisdaten werden mindestens einmal täglich geprüft. Leistungsbestandteile gemäß Anlage 3. Die Fernüberwachung ist im Serviceentgelt enthalten.
§ 5 Fehlerüberwachung und Fehlerursachensuche
- Überwachung im Portal sowie Fehleranalyse sind enthalten.
- Für Vor‑Ort‑Ursachensuche holt der AN Freigabe ein; positive Rückmeldung gilt als Beauftragung.
- Bis zu 4 Vor‑Ort‑Ursachensuchen pro Vertragsjahr (portfolio‑weit) sind enthalten; darüber hinaus nach Aufwand.
- AN informiert über Ergebnisse und fragt die Beseitigung an.
§ 6 Mängel, Folgen, Drittmaßnahmen
- AN kann die Beseitigung anbieten; Auftraggeber antwortet unverzüglich. Ausgenommen sind Reparaturen nach § 3 (4).
- Beauftragt der Auftraggeber keine Ursachen‑Suche/Beseitigung, stellt er den AN von nachteiligen Folgen frei.
- Mehr-/Minderaufwand außerhalb des Normalzustands wird nachgewiesen abgerechnet; ab ±15 % Sonderkündigungsrecht binnen 3 Monaten.
- Beauftragt der Auftraggeber Dritte, hat der AN bei bestehender Anlagenverantwortung das Recht zur technischen Abnahme; Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 7 Anlagenverantwortung (DIN VDE 0105‑100)
- Der AN übernimmt ab Vertragsbeginn die Anlagenverantwortung; Details Anlage 6.
- Der Auftraggeber verschafft alle erforderlichen Kenntnisse; andernfalls Freistellung des AN von nachteiligen Folgen.
- Werden sicherheitsrelevante Mängel nicht fristgerecht abgestellt, kann der AN die Verantwortung ablehnen oder fristlos kündigen.
§ 8 Serviceentgelt und Preisregelungen
- Jahresentgelt: [kWp gesamt] × [Preis €/kWp/Jahr]; Fälligkeit jeweils zum 15.01. nach Rechnungsstellung.
- Steighilfen (z. B. Hebebühnen) ausgeschlossen; Gestellung durch Auftraggeber oder Abrechnung nach Aufwand.
- Alle Preise netto zzgl. USt.; Zahlungsplan siehe Anlage 7.
- Indexierung: Änderung entsprechend VPI (Destatis) um mehr als ±2 % automatisch.
§ 9 Dokumentation
Der AN stellt innerhalb von 2 Wochen nach Ausführung der Arbeiten nach § 3 eine Dokumentation/Prüfprotokolle zur Verfügung.
§ 10 Pflichten des Auftraggebers
- Zutritt zu allen Anlagenteilen sicherstellen; bei Verhinderung aus Auftraggeber‑Sphäre kann der AN Anfahrtskosten bis 200 € netto berechnen.
- Sofern nicht anders vereinbart, stellt der AN für die Fernüberwachung einen kompatiblen Datenlogger und Internetzugang her.
§ 11 Betriebsunterbrechung und Haftung
- Für produktionsbedingte Unterbrechungen im Rahmen von Vertragsleistungen haftet der AN nicht für Ertragsausfälle.
- AN haftet bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit und für Schäden an Leben/Körper/Gesundheit; bei leichter Fahrlässigkeit nur für Kardinalpflichten, begrenzt auf typische Schäden.
§ 12 Dritte, Vertragsübertragung, Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorik
- AN darf sich Dritter bedienen.
- AN kann den Vertrag auf Dritte übertragen; Mitteilung mindestens 3 Monate zuvor; Widerspruch → außerordentliche Kündigung.
- Gerichtsstand: Zwickau.
- Schriftformklausel; E‑Mail genügt der Schriftform.
- Salvatorische Klausel.
Anlagen
- Anlage 1: Anlagendokumentation
- Anlage 2: Leistungen bei Begehungen/Prüfungen
- Anlage 3: Fernüberwachung und Reporting
- Anlage 4: Fehlerursachensuche (Beispiele)
- Anlage 5: Sätze gesondert zu berechnender Leistungen
- Anlage 6: Anlagenverantwortlicher gem. DIN VDE 0105‑100
- Anlage 7: Zahlungsplan
- Anlage 8: Eigentümergesellschaften
Signaturen
Auftraggeber
____________________________ |
Auftragnehmer (AN)
____________________________ |
Hinweis: Platzhalter sind vor Unterzeichnung zu befüllen.