Stand: __DATE__

Servicevertrag über die technische Betriebsführung von Photovoltaikanlagen

Zwischen
[Auftraggeber / Betreiber] – nachfolgend „Auftraggeber“ –
und
[Auftragnehmer: __________] – nachfolgend „Auftragnehmer (AN)“ –
gemeinsam „Parteien“.

Präambel

Der Auftraggeber betreibt ein Photovoltaikanlagen‑Portfolio mit einer Gesamt‑Nennleistung von […] kWp. Der Auftraggeber beauftragt den AN mit Inspektions‑, Instandsetzungs‑ und Wartungsdienstleistungen.

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber beauftragt den AN mit den in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen an den PVA. Die Anlagendokumentation gemäß Anlage 1 soll vollständig vorliegen; Nachlieferungen werden Bestandteil des Vertrags.

§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Beginn am [Datum], Laufzeit 24 Monate.
  2. Kündigung durch eine Partei mit 6 Monaten Frist zum Laufzeitende (Schriftform). Keine Kündigung → Verlängerung um 12 Monate.
  3. Vertragsjahr: Zeiträume von jeweils 12 Monaten ab Inkrafttreten.

§ 3 Inspektion, Instandsetzung, Wartung

  1. Sichtprüfung mit Wartung: alle zwei Vertragsjahre; Inhalte siehe Anlage 2; Terminierung durch AN in witterungsgünstiger Periode; Zählerstände werden erfasst.
  2. Wiederkehrende Prüfung nach DGUV V3: unabhängig von (1); Intervalle gemäß DGUV V3; Inhalte siehe Anlage 2.
  3. Austausch Kleinteile: ohne gesonderte Beauftragung bis 0,10 € netto/kWp/Vertragsjahr/Anlage.
  4. Reparaturen unter Bagatellgrenze: bis 400 € netto je Anlage ohne gesonderte Beauftragung; Protokollierung durch AN.
  5. Mitführen von Teilen: AN führt gängige Teile mit; Wiederanfahrt bei fehlender Ausstattung ohne Anfahrtskosten.

§ 4 Fernüberwachung

Der AN überwacht die PVA mittels vorhandener Datenlogger/Portale. Ereignisdaten werden mindestens einmal täglich geprüft. Leistungsbestandteile gemäß Anlage 3. Die Fernüberwachung ist im Serviceentgelt enthalten.

§ 5 Fehlerüberwachung und Fehlerursachensuche

  1. Überwachung im Portal sowie Fehleranalyse sind enthalten.
  2. Für Vor‑Ort‑Ursachensuche holt der AN Freigabe ein; positive Rückmeldung gilt als Beauftragung.
  3. Bis zu 4 Vor‑Ort‑Ursachensuchen pro Vertragsjahr (portfolio‑weit) sind enthalten; darüber hinaus nach Aufwand.
  4. AN informiert über Ergebnisse und fragt die Beseitigung an.

§ 6 Mängel, Folgen, Drittmaßnahmen

  1. AN kann die Beseitigung anbieten; Auftraggeber antwortet unverzüglich. Ausgenommen sind Reparaturen nach § 3 (4).
  2. Beauftragt der Auftraggeber keine Ursachen‑Suche/Beseitigung, stellt er den AN von nachteiligen Folgen frei.
  3. Mehr-/Minderaufwand außerhalb des Normalzustands wird nachgewiesen abgerechnet; ab ±15 % Sonderkündigungsrecht binnen 3 Monaten.
  4. Beauftragt der Auftraggeber Dritte, hat der AN bei bestehender Anlagenverantwortung das Recht zur technischen Abnahme; Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 7 Anlagenverantwortung (DIN VDE 0105‑100)

  1. Der AN übernimmt ab Vertragsbeginn die Anlagenverantwortung; Details Anlage 6.
  2. Der Auftraggeber verschafft alle erforderlichen Kenntnisse; andernfalls Freistellung des AN von nachteiligen Folgen.
  3. Werden sicherheitsrelevante Mängel nicht fristgerecht abgestellt, kann der AN die Verantwortung ablehnen oder fristlos kündigen.

§ 8 Serviceentgelt und Preisregelungen

  1. Jahresentgelt: [kWp gesamt] × [Preis €/kWp/Jahr]; Fälligkeit jeweils zum 15.01. nach Rechnungsstellung.
  2. Steighilfen (z. B. Hebebühnen) ausgeschlossen; Gestellung durch Auftraggeber oder Abrechnung nach Aufwand.
  3. Alle Preise netto zzgl. USt.; Zahlungsplan siehe Anlage 7.
  4. Indexierung: Änderung entsprechend VPI (Destatis) um mehr als ±2 % automatisch.

§ 9 Dokumentation

Der AN stellt innerhalb von 2 Wochen nach Ausführung der Arbeiten nach § 3 eine Dokumentation/Prüfprotokolle zur Verfügung.

§ 10 Pflichten des Auftraggebers

  1. Zutritt zu allen Anlagenteilen sicherstellen; bei Verhinderung aus Auftraggeber‑Sphäre kann der AN Anfahrtskosten bis 200 € netto berechnen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der AN für die Fernüberwachung einen kompatiblen Datenlogger und Internetzugang her.

§ 11 Betriebsunterbrechung und Haftung

  1. Für produktionsbedingte Unterbrechungen im Rahmen von Vertragsleistungen haftet der AN nicht für Ertragsausfälle.
  2. AN haftet bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit und für Schäden an Leben/Körper/Gesundheit; bei leichter Fahrlässigkeit nur für Kardinalpflichten, begrenzt auf typische Schäden.

§ 12 Dritte, Vertragsübertragung, Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorik

  1. AN darf sich Dritter bedienen.
  2. AN kann den Vertrag auf Dritte übertragen; Mitteilung mindestens 3 Monate zuvor; Widerspruch → außerordentliche Kündigung.
  3. Gerichtsstand: Zwickau.
  4. Schriftformklausel; E‑Mail genügt der Schriftform.
  5. Salvatorische Klausel.

Anlagen

Signaturen

Auftraggeber

____________________________
Auftragnehmer (AN)

____________________________

Hinweis: Platzhalter sind vor Unterzeichnung zu befüllen.